Ratgeber Steuern Arbeitszimmmer
Nur wer sein Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich nutzt, kann den Aufwand bei der Steuererklärung geltend machen. Höchstens 10 Prozent private Mitnutzung ist steuerlich „unschädlich“, ansonsten entfällt der Werbungskostenabzug des Arbeitszimmers vollständig. Bitter für die Steuerzahler, deren Wohnung nicht besonders groß oder ungünstig aufgeteilt ist, obwohl sie den Platz für ihre Arbeit benötigen. Denn bereits das Durchqueren des Zimmers um beispielsweise in Wohnzimmer oder Küche zu gelangen, wird als schädliche private Nutzung angesehen.
Das Finanzgericht Köln hat jetzt in einem aktuellen Urteil bei gemischter Nutzung des Arbeitszimmers den beruflichen Anteil zum Abzug zugelassen (Urteil vom 19.05.2011, 10 K 4126/09). Das Gericht stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der bereits bei Auslandssprachreisen und für auch privat genutzte Fachbücher eine Kostenteilung zugelassen hat. Beim gemischt genutzten Arbeitszimmer kann ebenso eine Kostenaufteilung in privaten und beruflichen Anteil erfolgen oder der berufliche Anteil schätzungsweise mit 50 Prozent berücksichtigt werden, urteilte das Finanzgericht.
Bei Ablehnung der Arbeitszimmerkosten wegen privater Mitnutzung des Raumes sollten betroffene Steuerpflichtige Einspruch einlegen und beim Finanzamt Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf die unter dem Aktenzeichen X R 32/11 anhängige Revision beantragen.
